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   BFH, 12.05.2000 - VI R 78/95 E   

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https://dejure.org/2000,9947
BFH, 12.05.2000 - VI R 78/95 E (https://dejure.org/2000,9947)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2000 - VI R 78/95 E (https://dejure.org/2000,9947)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2000 - VI R 78/95 E (https://dejure.org/2000,9947)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Häusliches Arbeitszimmer - Vermietung und Verpachtung - Absetzungen für Abnutzung - Werbungskosten - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • Judicialis

    EStG § 7b; ; EStG § 54

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 7, EStG § 7 b, EStG § 7 Abs 4
    Absetzung für Abnutzung; Arbeitszimmer; Drittaufwand; Ehegatte; Nutzungsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 78/95
    Der Große Senat des BFH hat im Beschluss vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) klargestellt, dass die Grundsätze seines Beschlusses in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht nur für den Fall des Miteigentums von Ehegatten an einem gemeinsamen Grundstück gelten, sondern dass das Alleineigentum eines Ehegatten den Abzug von Aufwendungen des anderen Ehegatten auf das für ihn fremde Grundstück nicht ausschließt.

    Im Hinblick auf das objektive Nettoprinzip darf die Berücksichtigung beruflich veranlasster Aufwendungen weder daran scheitern, dass sie im Zusammenhang mit der Anschaffung/ Herstellung eines Wirtschaftguts stehen, das dem Steuerpflichtigen nicht gehört, noch deshalb versagt werden, weil sie nicht den gesamten Anschaffungs-/Herstellungsaufwand ausmachen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. I. 1. bis 3. der Gründe).

    Dabei gilt der Kostenbeitrag des sich an der Finanzierung beteiligenden Nichteigentümer-Ehegatten solange als vorrangig auf den beruflich genutzten Teil aufgewendet, als der Grundstücksteil für die berufliche Tätigkeit genutzt wird (vgl. im Einzelnen Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. I. 4., C. II. 2. der Gründe).

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 78/95
    Dies entspreche dem objektiven Nettoprinzip und damit den vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) dargelegten Grundsätzen.

    Der Grundgedanke des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 lasse sich nicht auf den Sachverhalt des Streitfalles übertragen, da dort ein Miteigentümer Baulichkeiten auf dem gemeinsamen Grundstück errichtet und unentgeltlich für betriebliche Zwecke genutzt habe.

    Der Große Senat des BFH hat im Beschluss vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) klargestellt, dass die Grundsätze seines Beschlusses in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht nur für den Fall des Miteigentums von Ehegatten an einem gemeinsamen Grundstück gelten, sondern dass das Alleineigentum eines Ehegatten den Abzug von Aufwendungen des anderen Ehegatten auf das für ihn fremde Grundstück nicht ausschließt.

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